(als Teil der Satzung der S.G.O.)
§1 Name und Wesen Die Jugendlichen sind Mitglieder der Schützengesellschaft Obernbeck e.V. und damit mittelbare Mitglieder aller Verbände, in denen die Schützengesellschaft Mitglied ist.
§2 Aufgaben Die Sportjugend der Schützengesellschaft Obernbeck e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Sportjugend der Schützengesellschaft sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen und demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
- Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit er Situation der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
- Entwicklung neuer Formen des Sportes und der Bildung.
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
- Pflege der internationalen Verständigung.
- Veranstaltungen und Arbeiten im musischen und geselligen Bereich
- Pflege der Kameradschaft.
§3 Organe Organe der Sportjugend sind:
- der Jugendtag
- der Jugendhauptausschuß
- die Jugendleitung
§4 Der Jugendtag Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Sie sind das oberste Organ der Sportjugend in der Schützengesellschaft. Sie bestehen aus allen ordentlichen Mitgliedern der Sportjugend der Schützengesellschaft. Der ordentliche Jugendtag wird von der Jugendleitung mindestens einmal im Jahr unter der Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Auf Antrag eines mit 2/3 Mehrheit gefaßten Beschlusses aller ordentlichen Mitglieder der Sportjugend muß ein außerordentlicher Jugendtag mit einer Frist von höchstens vier Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche von der Jugendleitung einberufen werden Zu allen Jugendtagen ist der Vorsitzende der Gesellschaft unter Beifügung der Tagesordnung fristgemäß einzuladen. Ein Stimmrecht hat der Vorsitzende der Gesellschaft oder ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes bei den Jugendtagen nicht. Anträge zum Jugendtag müssen drei Tage vor der Versammlung beim Jugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Jugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Versammlungen des Jugendtages ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und einem ernannten Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle müssen dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.
§5 Aufgaben des Jugendtages Die Aufgaben des Jugendtages sind:
- Festlegen der Richtlinien der Jugendarbeit.
- Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendhauptausschusses.
- Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung und des Jugendhauptausschusses.
- Genehmigung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltplanes.
- Entlastung der Jugendleitung.
- Wahl der Jugendsprecher.
- Wahl des Jugendleiters bzw. seines Stellvertreters.
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
Die gewählten Jugendsprecher und Jugendleiter bedürfen der Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft.
§6 Jugendhauptausschuß Der Jugendhauptausschuß besteht aus:
- dem 1. Jugendleiter
- dem 2. Jugendleiter
- drei Jugendsprechern aus der Mitte der Sportjugend
- dem 1. Sportleiter der Gesellschaft
- einem Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes der Gesellschaft als beratende Funktion ohne Stimmrecht.
Der Jugendhauptausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Jugendleitung zusammen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Jugendhauptausschusses müssen weitere Sitzungen innerhalb von vier Wochen stattfinden. Anträge können von jedem Mitglied des Jugendhauptausschusses gestellt werden. Der Jugendhauptausschuß wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Vertreter nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Sitzungen des Jugendhauptausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem geschäftsführenden Vorstand in Kenntnis zu bringen.
§7 Jugendleitung Der Jugendleitung gehören an:
- 1. Jugendleiter
- 2. Jugendleiter
- einer der drei gewählten Jugendsprecher
- der 1. Sportleiter der Gesellschaft
- ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes der Gesellschaft als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht
ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Schützengesellschaft. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter vertreten die Interessen der Sportjugend im Gesamtvorstand. Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung der Schützengesellschaft, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Jugendtages. Anträge können von jedem Mitglied der Jugendleitung gestellt werden. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Jugendleitung Kommissionen einsetzen, deren Tätigkeit mit Erledigung der jeweiligen Aufgabe endet. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Jugendleitung. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Jugendleitung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Vertreter nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist jedoch, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird. Über die Sitzungen der Jugendleitung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.
§8 Versammlungsleiter Versammlungsleiter bei allen drei Organen ist der 1. Jugendleiter oder sein Stellvertreter.
§9 Änderung der Jugendordnung Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenem Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung der Schützengesellschaft.
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